
Ihr Notar für HAUS-, WOHNUNGS- und GRUNDSTÜCKSKAUF in Kassel
Immobilien
Hauskauf und Notar
Für die meisten Menschen ist der Kauf einer Immobilie einmalig im Leben. Umso wichtiger ist es unseres Erachtens, dass Sie sich von Beginn der ersten Kontaktaufnahme bis zu Ihrer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch bestens beraten und begleitet fühlen.
Die Übertragung von Immobilien stellt in Deutschland einen streng vorgegebenen Prozess dar. So ist der Kaufvertrag über Grundstücke (Immobilien stellen stets nur ein Zubehör des Grundstücks dar) notariell beurkundungspflichtig.
Die rechtssichere Übertragung wird durch einen Notar garantiert, der die rechtlichen Formalien überwacht und den Eigentumswechsel im Grundbuch beantragt.
Unser Notar samt erfahrenem Team in Kassel steht Ihnen zur Verfügung und unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die Übertragung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen.
Gerne klären wir Sie auf dieser Seite über weitere Vertragstypen, wie z.B. Teilungserklärungen, Bauträgerverträge und Übertragungsverträge (Schenkungen) auf.
Der Ablauf
Zunächst möchten wir Ihnen den Ablauf einer der vorgenannten Beurkundungen näher bringen.
Wenn Sie ein Grundstück, eine Immobilie oder eine Wohnung verkaufen/ kaufen oder verschenken/ geschenkt erhalten möchten, ist der erste Schritt die Kontaktaufnahme zum Notar. Sie können uns 24/7 unter notar@seebach-frey.de oder unter 0561/7664050 erreichen.
Nachdem wir erörtert haben, um welchen Vertragstyp es sich handelt, lassen wir Ihnen ein Formular mit den wichtigsten Daten zukommen. Sobald Sie dieses Formular ausgefüllt haben, können Sie uns mit der Rücksendung dessen den Beurkundungsauftrag erteilen.
Wir werden sodann schnellstmöglich einen entsprechenden Vertrag entwerfen und diesen den angegebenen Beteiligten zukommen lassen. Sofern keine Fragen oder Änderungswünsche bestehen kann ein Termin zur Beurkundung vereinbart werden. Uns ist wichtig, dass dieser zeitnah und zu einer Zeit erfolgt, welche u.a. im Einklang mit Ihren Arbeitszeiten steht. Insofern ist auch eine Beurkundung in den Abendstunden oder am Wochenende sowie an Feiertagen generell möglich.
Im Rahmen der Beurkundung muss der Vertrag sodann vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen und dem Notar unterzeichnet werden. Sodann ist das Beurkundungsverfahren abgeschlossen. Im Anschluss erfolgt die Abwicklung der Übertragung des Grundstücks.
Hierzu werden verschiedene Stellen, wie z.B. das Finanzamt, das Grundbuchamt und die Gemeinde angeschrieben und mögliche, noch bestehende Rechte zur Löschung gebracht.
Sobald alle Voraussetzungen vorliegen, kann der Kaufpreis fällig gestellt werden und eine sog. Kaufpreisfälligkeitsmitteilung an die Beteiligten erfolgen.
Nachdem der Kaufpreis gezahlt und dies dem Notar mitgeteilt worden ist, beantragt der Notar die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
Bei dem vorgenannten Verfahren werden Sie stets durch unseren Notar samt Team über den aktuellen Stand informiert und es wird Ihnen mitgeteilt, sobald Ihr Handeln erforderlich ist.
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Beratung und Beurkundung
Der Notar führt nicht nur die Gestaltung des Kaufvertrages und Beurkundung nebst Abwicklung vor, sondern berät die Beteiligten auch generell zu dem jeweiligen Beurkundungsbegehren. So hat er sowohl Verkäufer als auch Käufer über Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären und auf mögliche Probleme hinzuweisen. Dabei hat sich der Notar stets neutral zu verhalten. Einseitige Empfehlungen können daher nicht ausgesprochen werden. Sofern die Beteiligten eine einseitige Interessenwahrnehmung und Beratung wünschen, ist ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Die Beratung des Notars verursachte keine gesonderten Kosten, sondern ist von den durch das Beurkundungsverfahren entstehenden Gebühren umfasst.
Kaufvertrag über Immobilien
Ein wichtiger Bestandteil bei der Übertragung von Immobilien ist die Gestaltung des Kaufvertrags. Hierbei müssen alle wichtigen Punkte schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, zum Beispiel:
-
Kaufpreis
-
Übergabedatum
-
Eintragung einer Eigentumsvormerkung
-
Übertragung im Grundbuch
Unser Notar in Kassel kann Sie bei der Gestaltung des Kaufvertrages unterstützen und sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
Ihr Notar für Immobilien in Kassel
Ein erfahrener Notar in Kassel kann Sie bei allen Fragen rund um die Übertragung von Immobilien unterstützen. Dabei berücksichtigt er Ihre individuellen Interessen und berät Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten. Auch bei speziellen Fragen, wie z.B. Schenkungen oder Erbangelegenheiten, kann ein Notar in Kassel für Sie tätig werden und Ihre Interessen vertreten.
Nutzen Sie die Expertise unseres Notars in Kassel, um Ihre Übertragung von Immobilien rechtssicher abzuwickeln.
Kontaktieren Sie unser notarielles Team bei Fragen gerne jederzeit.
Kontaktieren Sie unser notarielles Team bei Fragen gerne jederzeit.
Merkblätter der Bundesnotarkammer:
Der Kauf der gebrauchten Immobilie
Glossar Grundstückskaufvertrag
Glossar Hypotheken & Grundschulden
Glossar Wohnungskauf/ Bauträger

Themengebiete zum Immobilienkauf:
- Grundstückskaufverträge
- Übertragungsverträge
(Schenkungen,
vorweggenommene Erbfolge)
- Wohnungskaufverträge
- Bauträgerverträge
- Teilungserklärungen
- Erbbaurechtsverträge
- Grundschulden und Hypotheken
- Vorkaufsrechte
Häufig gestellte Fragen:
> Wie lange dauert es bis zur
Eintragung des neuen
Eigentümers im Grundbuch
Bis zur Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch hat der sog. "Vollzug" der Urkunde zu erfolgen. Im Rahmen dessen werden verschiedene Stellen (wie z.B. Finanzamt, Grundbuchamt, Gemeinde usw.) angeschrieben und Erklärungen eingeholt. Auch ist bzgl. der Dauer ausschlaggebend, ob eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Erfahrungsgemäß ist mit ca. 4 Wochen ab Beurkundung zu rechnen.
> Muss ich persönlich zur
Beurkundung erscheinen?
Nein, das müssen Sie nicht. Sie können sich auch vertreten lassen und den Vertrag nachgenehmigen oder bereits zuvor eine entsprechende Vollmacht erteilen.
Themengebiete zum Immobilienkauf
Nießbrauch, Wohnungsrecht
Sowohl das Nießbrauchs-, als auch das Wohnungsrecht stellen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten dar.
Nießbrauchsrecht
Der in §§ 1030 bis 1067 BGB geregelte Nießbrauch schafft ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen Grundstückseigentümer und dem Nießbraucher in Gestalt eines dinglichen Rechts.
Der Nießbrauch wird oft bei der Vermögensnachfolge verwendet, so zum Beispiel, wenn Eltern zu Lebzeiten das bewohnte Eigenheim auf die Kinder übertragen, um ggf. etwaige Schenkungsfreibeträge auszukosten. Im Wege des im Grundbuch einzutragenden Nießbrauchsrecht der Eltern behalten diese sich an der übertragenden Immobilie vor, Nutzungen dieser zu ziehen. Hierdurch kann zum Beispiel abgesichert werden, dass die Eltern durch mögliche Mieteinnahmen im Alter ein Pflegeheim zahlen können. Das Eigentum der Immobilie wurde sodann bereits an die Kinder übertragen (mittelbarer Besitz), jegliche Nutzungen, wie Mieteinnahmen und der unmittelbare Besitz stehen jedoch den Eltern als Nießbraucher zu.
Der Nießbraucher hat nach § 1047 BGB die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Abschluss der außerordentlichen Lasten zu tragen. Außerordentliche Lasten sind solche, die nicht ständig wiederkehren und nur im Ausnahmsfall anfallen (BGH NJW 1956, 1070). § 1047 BGB ist dispositiv, sodass von dem Inhalt des Gesetzes abgewichen werden kann.
Nach § 1041 BGB obliegt dem Nießbraucher zudem die Pflicht, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bezug zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. Hiervon kann jedoch abgewichen werden. Nach § 1036 Abs 2 BGB hat der Nießbraucher bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren (sog. Erhalungspflicht).
Wohnungsrecht
Das Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB geregelt. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann dieses Recht zugunsten einer Person bestellt werden, welche ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen können soll.
Ebenfalls kann geregelt werden, dass Pflegepersonen, Familienangehörige oder ständige Lebensgefährten das jeweilige Gebäude oder Wohnungen mit bewohnen dürfen.
Den Wohnungsrecht- Inhaber (Berechtigten) trifft generell die Pflicht, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten sowie Ausbesserungen und Erneuerungen durchzuführen, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören.
Themengebiete zum Immobilienkauf:
- Grundstückskaufverträge
- Übertragungsverträge
(Schenkungen,
vorweggenommene Erbfolge)
- Wohnungskaufverträge
- Bauträgerverträge
- Teilungserklärungen
- Erbbaurechtsverträge
- Grundschulden und Hypotheken
- Vorkaufsrechte
Häufig gestellte Fragen- Nießbrauch:
> Wann ist ein Nießbrauchsrecht sinnvoll?
Bei einer Übertragung von selbstgenutzten Immobilien zu Lebzeiten auf die Kinder kann die Eintragung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch sinn voll sein. Der ursprüngliche Eigentümer (oft die Eltern) behalten den unmittelbaren Besitz an dem Eigenheim und können Nutzungen, wie z.B. Mieteinnahmen ziehen. Das Eigentum und der unmittelbare Besitz gehen bereits auf die Kinder über.
> Wer trägt die sodann die laufenden Kosten der Immobilie?
Der Nießbraucher (oftmals die Eltern) haben für den Erhalt der Immobilie zu sorgen und tragen öffentliche Lasten sowie Kosten zur Erhaltung des Hauses.
Häufig gestellte Fragen- Wohnungsrecht:
> Wann ist ein Wohnungsrecht sinnvoll?
Wenn man absichern möchte, dass eine Person ein Objekt bewohnen darf, jedoch nicht die Nutzungen (wie Miete) ziehen soll, kann ein Wohnungsrecht das richtige Instrument sein.
> Welche Pflicht trifft den Wohnungsberechtigten?
Der Wohnungsberechtigte ist verpflichtet, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten imd Ausbesserungen vorzunehmen.

Unser Team im notariellen Bereich
Annika Seebach
Notarin
Juliane Gillich
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Kristina Bruch
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Louisa Kloss
Dilpom-Betriebswirtin
Melanie Cöster
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Luisa Schaumann
cand. iur.
Sabrina Andrae
Notarfachwirtin
Christine Bartek
cand. iur.
Kontakt
E. notar@seebach-frey.de
T. 0561/ 766 40 50
F. 0561/ 766 50 555
M. 0179/ 75 06 105