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Die modifizierte Zugewinngemeinschaft und die Gütertrennung
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ein Überblick

Wenn Paare vor der Wahl des Güterstandes stehen, dann schwanken sie oftmals zwischen diesen beiden Güterständen.

Wir geben Ihnen einen ersten Überblick.

(Modifizierte) Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung als Güterstände

 

Die drei Güterstände im deutschen Familienrecht

Als „Güterstand“ werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Ehegatten untereinander bezeichnet. Das deutsche Familienrecht sieht für die Gestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse von Ehepartnern drei unterschiedliche Güterstände vor: 

  • die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), 

  • die Gütertrennung (§ 1414 BGB), sowie 

  • die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). 

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Gesetzlicher Güterstand bedeu-tet, dass die Zugewinngemeinschaft der „Normalfall“ ist und automatisch mit der Heirat ein-tritt. Dieser gesetzliche Güterstand kann aber in einem notariell beglaubigten Ehevertrag abbedungen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

 

Konsequenzen der Zugewinngemeinschaft für die Ehegatten

Wie bereits erwähnt, ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand, in dem ver-heiratete Paare leben, sofern sie nichts anderes durch Ehevertrag vereinbaren. Wenn also keine vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen getroffen werden sollen, wird kein Ehevertrag benötigt und es gelten die vorgesehenen rechtlichen Folgen des Bürgerlichen Gesetz-buches (BGB). Die Ehepartner können aber jederzeit während der Ehe durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft beenden und in einen anderen Güterstand wechseln.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehezeit getrennt. Deshalb ist es wichtig, das Anfangs- und das Endvermögen genau zu ermitteln. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das bei der Eheschließung besteht. Das Endvermögen ist das Vermögen, das am Stichtag der Beendigung der Zugewinngemeinschaft besteht. Der Stichtag ist der Tag, an dem der Antrag auf Scheidung dem anderen Ehepartner zugestellt wird. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen eigenständig und ist auch selbst für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten verantwortlich. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten lediglich bestimmten Verfügungsbeschränkungen, so dass ein Ehepartner beispielsweise nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen darf und insoweit auf die Zu-stimmung des Partners angewiesen ist.

Erst im Fall der Scheidung oder beim Tod eines Partners findet der Ausgleich (sog. Zugewinnausgleich) im Hinblick auf die während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens-werte statt. Vor allem dann, wenn ein Partner den Haushalt führt und die Kinder betreut und der andere im Beruf sein Geld verdient, erwirbt der nicht erwerbstätige Ehepartner kaum oder keine Vermögenswerte. Da seine Haushalts- und Erziehungstätigkeit der Berufstätigkeit aber gleichgestellt wird, kann er bei der Scheidung verlangen, dass ihn der Partner mit der Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte an seinem Vermögenszuwachs beteiligt. Gemeinschaftliches Vermögen erwerben die Ehepartner in der Ehe nur ausnahmsweise, wenn sie dies so vereinbaren und bspw. das Familienwohnhaus gemeinsam zu Miteigentum kaufen.

 

Konsequenzen der Gütertrennung für die Ehegatten

Anders verhält es sich dagegen bei der Gütertrennung. Wird dieser Güterstand vereinbart, so kommt es weder zu einem Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens, noch bestehen Verfügungsbeschränkungen über das eigene Vermögen. Eine Gütertrennung kann vor, bei oder nach der Heirat oder auch noch im Hinblick auf die anstehende Scheidung beschlossen werden. 

Vermögenswirtschaftlich sind beide Partner so gestellt, als wären sie nicht verheiratet. Das bedeutet, bei einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung bleiben die persönlichen Ver-mögen der Ehepartner vollständig getrennt. Jeder Partner bleibt der alleinige Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, über die er allein und ohne Ein-schränkungen verfügen kann. Im Scheidungsfall ist dies der unkomplizierteste Güterstand. Er geht aber mit erbschafts- und steuerrechtlichen Nachteilen einher und ist außerdem kaum zumutbar, sofern einer der Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten gemeinsamer Kinder einschränkt oder in Folge der Ehe andere wirtschaftliche Nachteile in Kauf nimmt.

Daneben gibt es auch bei der Gütertrennung das sogenannte gemeinschaftliche Gut der Ehe-partner. Hierzu gehören neben dem gemeinschaftlich genutzten Hausrat alle Gegenstände und Vermögenswerte, die die Eheleute während der Ehe gemeinschaftlich erworben haben, die Guthaben auf gemeinschaftlich geführten Konten sowie gemeinschaftlich aufgenommene Schulden. Für das gemeinschaftliche Gut muss bei einer Scheidung trotz der vertraglich vereinbarten Gütertrennung eine Aufteilung vorgenommen werden. 

Die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt durch Ehevertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner notariell beurkundet werden muss.

 

Nachteile der Gütertrennung im Falle der Scheidung

Die eigentliche Konsequenz der Gütertrennung zeigt sich erst bei der Trennung und Scheid-ung. Mit oder nach der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Der Ehepartner, der nichts oder wenig verdient hat, wird am Zugewinn des anderen nicht beteiligt. Leben die Ehepartner zusammen, investieren gemeinsam und bauen ihr Leben auf, ist derjenige Partner bei der Scheidung benachteiligt, der vielleicht jahrelang unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt zugunsten des anderen, z.B. in dessen Betrieb mitgearbeitet und dadurch nicht un-wesentlich zu dessen Vermögensaufbau beigetragen hat. Gleiches gilt, wenn trotz gleicher Anteile ein Ehepartner aus steuerlichen oder aus haftungsrechtlichen Gründen formal allein Eigentümer größerer Vermögenswerte geworden ist. Der Partner partizipiert also nicht am Vermögensaufbau des anderen und riskiert, bei der Trennung und Scheidung „leer“ auszu-gehen.

 

Wann ist die Gütertrennung sinnvoll?

Eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung kann beispielsweise in den folgenden Szenarien sinnvoll sein:

-        Beide Partner sind berufstätig, erzielen ein etwa gleich hohes Einkommen und haben keinen Kinderwunsch. Auf den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung und gegeben-enfalls auch auf den (im Ehevertrag separat auszuschließenden) Versorgungsausgleich sind sie daher nicht angewiesen.

-        Einer der Ehepartner ist Unternehmer und möchte sicherstellen, dass die Liquidität oder sogar der Fortbestand der Firma bei einer Scheidung durch den Zugewinnaus-gleich nicht gefährdet wird.

-        Bei großen Vermögensunterschieden zwischen den Ehepartnern bietet die Gütertrennung in der Ehe dem vermögenderen Partner im Scheidungsfall ebenfalls Vermögens-schutz.

-        Einer der Partner kommt mit hohen Schulden in die Ehe.

-        Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs von persönlichen Erbschaften oder Schenkungen soll nicht in den Zugewinnausgleich fließen.

 

Alternative: Modifizierte Zugewinngemeinschaft 

Statt der pauschalen Vereinbarung der Gütertrennung kann bei der modifizierten Zugewinn-gemeinschaft auch eine individuelle Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs vereinbart werden. Dieser Güterstand wird als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet.

Ehepaare können ihren Ehevertrag grundsätzlich frei gestalten. Die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft erlaubt es Paaren deshalb, sich die Vorteile beider Konzepte zunutze zu machen. Im Gegensatz zur Gütertrennung kann durch die modifizierte Zugewinngemein-schaft ein entscheidender Nachteil ausgeschaltet werden, denn bei ersterer fällt im Todes-fall der steuerliche Vorteil weg, der bei der (modifizierten) Zugewinngemeinschaft bestehen bleibt. So ist bei der Gütertrennung mehr Erbschaftsteuer zu zahlen, da kein steuerfreier Zu-gewinn ausgezahlt wird. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft kombiniert also die Idee der Gütertrennung mit den Vorteilen der Zugewinngemeinschaft.

Außerdem lässt es die modifizierte Zugewinngemeinschaft zu, das Anfangs- und Endver-mögen festzulegen bzw. zu begrenzen. Darüber hinaus können einzelne Vermögensgegen-stände aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenwerden, wie zum Beispiel ein Unternehmen oder Immobilien, zukünftiges Erbe oder Schenkungen.

Auch ist es möglich, den Zugewinnausgleich der Höhe nach zu beschränken oder von bestimmten Bedingungen, zum Beispiel der Betreuung gemeinsamer Kinder, abhängig zu machen.

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