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Forderungsmanagement

Ihr Rechtsanwalt für FORDERUNGSMANAGEMENT in Kassel und bundesweit

Forderungsmanagement

Was passiert, wenn ein Kunde nicht zahlt? Viele Unternehmen schreiben zunächst eine Zahlungserinnerung und später eine Mahnung. Aber das reicht nicht. Um erfolgreich ein Unternehmen zu führen, ist ein effektives Forderungsmanagement notwendig. Dies beginnt schon bei der Vertragsgestaltung mit Ihren Kunden und endet erst, wenn das Geld auf Ihrem Konto ist.

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Vertragsgestaltung

Bereits durch die Gestaltung Ihrer Verträge können Sie dem Zahlungsverzug effektiv entgegenwirken. Vereinbaren Sie beispielsweise einen Eigentumsvorbehalt, eine Sicherungsübereignung oder Zahlungsbedingungen.

 

Mahnwesen:

Ein erfolgreiches Forderungsmanagement setzt ein effektives Mahnwesen voraus. Auf Zahlungsausfälle müssen Sie zeitnah mit Mahnungen reagieren und das Mahnverfahren einleiten, soweit dies erforderlich ist.

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Gerichtliche Durchsetzung:

Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber säumigen Schuldnern für Sie vor Gericht durch.

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Zwangsvollstreckung:

Selbst wenn Ihre Ansprüche vom Gericht rechtskräftig tituliert werden, zahlen viele Gläubiger nicht. In solchen Fällen treiben wir Ihre Forderungen mittels Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher für Sie ein, damit Sie das Ihnen zustehende Geld auch tatsächlich erhalten.

In enger Abstimmung mit der Buchführung

Ihres Unternehmens setzen wir zeitnah

offene Forderungen für Sie durch.

Themengebiete im Forderungsmanagement:

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   - Abgeltungsklausel

 

Abgeltungsklausel

Themengebiete des Forderungsmanagements 

Abgeltungsklausel

Um eine abschließende Klärung hinsichtlich bestehender (gegenseitiger) Forderungen zu erzielen, kann eine Abgeltungsklausel das richtige Instrument sein.

Sie umfasst eine Abrede über alle gegenseitigen Ansprüche und hält fest, dass diese erledigt sind.

 

Eine derartige Klausel in AGBs unterliegt nicht nach §307 III S. 1 BGB der Inhaltskontrolle, sondern wird als Nebenabrede der Inhaltskontrolle nach §307 I S. 1 BGB eingeordnet. Rechtlich handelt es sich bei der Abgeltungsklauseln um ein wechselseitiges negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des §397 II BGB. Ein negatives Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich kondiktionsfest. Später entstehende Ansprüche werden grundsätzlich nicht erfasst. Die Klausel erfasst zudem keine Ansprüche, die sich aus einem arglistig verschwiegenen Verhalten des Vertragspartners ergeben.

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Es sind grundsätzlich strenge Anforderungen an eine Willenserklärung zu stellen, die zum Verlust einer Rechtsposition führt. Daher sollte die Klausel einen klaren Wortlaut haben. Aus der Verzichtserklärung des Gläubigers muss sich nach außen eindeutig und unmissverständlich der rechtsgeschäftliche Wille ergeben, das er auf seine Forderung verzichtet. Die bloße Äußerung, dass der Gläubiger davon ausgeht bestimmte Rechte nicht zu haben oder nicht durchsetzen zu können, darf nicht mit dem Verzicht gleichgesetzt werden. Die Klausel muss den Erlass ausdrücklich auch auf unbekannte Forderungen erstrecken (dann kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen tatsächlichen Bestehens einer weiteren Forderung nicht in Betracht).

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