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Vererben - Notar

Ihr Notar für VERERBEN UND SCHENKEN in Kassel

Vererben und Schenken

Nachlass und Notar

Notare prüfen sorgfältig alle rechtlichen Aspekte und stellen sicher, dass ein Testament oder ein Erbvertrag den geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Im Erbfall unterstützen Notare auch bei der Nachlassabwicklung. Sie sind beispielsweise befugt, einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins zu begleiten, die zur Klärung der Erbfolge notwendig sind. 

notarielles Testament

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Es ist eine Möglichkeit für Ehegatten, sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen und gleichzeitig eine Lösung für die Vermögensnachfolge nach dem Tod des zweiten Ehegatten zu finden.

Als Notar beraten wir Sie gerne bei der Erstellung eines Berliner Testaments oder eines anderen Testaments. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung Ihres Testaments und geben Ihnen wichtige Hinweise zur Testierfähigkeit.

Ein Vermächtnis ist eine Anweisung im Testament, bei der eine bestimmte Sache oder ein bestimmter Betrag einem bestimmten Erben oder Dritten zugewendet wird. Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis, das noch vor der Erbauseinandersetzung erfüllt werden muss. Wir beraten Sie gerne zu Fragen rund um Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse.

Eine vorweggenommene Erbfolge ist eine Möglichkeit, die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten zu regeln. Wir beraten Sie gerne zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den steuerlichen Folgen einer vorweggenommenen Erbfolge.

Als Notar für Erbrecht stellen wir Ihnen auch eine Testamentsvorlage zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Erstellung Ihres Testaments. Wir beraten Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und helfen Ihnen dabei, Ihre individuellen Wünsche in Ihrem Testament zu verankern. Dabei achten wir darauf, dass das Testament den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Testierfähigkeit gegeben ist.

Als Notar stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite und sorgen für eine reibungslose Abwicklung Ihrer Vermögensnachfolge.

Erbfolge

Im Rahmen der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrages erörtern mit Ihnen die Erbfolge. Die  Erbreihenfolge ist gesetzlich geregelt und gibt an, wer als Erbe in welcher Reihenfolge berufen wird, wenn kein Testament vorliegt. Unser Notar in Kassel berät Sie gerne zu den Regeln der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge und hilft Ihnen dabei, die für Ihre Situation optimale Lösung zu finden.

Erbauseinandersetzung in notarieller Form

Eine Erbauseinandersetzung kann erforderlich werden, wenn der Nachlass an mehrere Erben fällt und diese sich nicht auf eine einvernehmliche Regelung einigen können. Dabei müssen oft schwierige Fragen geklärt werden, wie beispielsweise die Verteilung von Vermögenswerten, wie beispielsweise einer Immobilie, oder die Entschädigung für enterbte Erben.

Eine Erbauseinandersetzung von Immobilien in einer Erbengemeinschaft kann besonders komplex sein, da es oft um wertvolle und emotionale Vermögenswerte geht. Unser Notar für Erbrecht kann Ihnen bei der Regelung von Immobilienangelegenheiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung helfen. Dabei berücksichtigen wir die Besonderheiten des jeweiligen Falls und sorgen für eine gerechte Verteilung der Vermögenswerten. Unser Team hilft Ihnen bei der Klärung von Fragen zur Grunderwerbsteuer und den steuerlichen Folgen der Erbauseinandersetzung.

Die Notarkosten bei einer Erbauseinandersetzung hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Umfang der Tätigkeit und dem Wert des Nachlasses. Wir beraten Sie dabei umfassend und transparent zu den anfallenden Kosten.

UnserNotar steht Ihnen dabei gerne zur Seite und sorgen für eine reibungslose Abwicklung der Erbauseinandersetzung.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch von nahen Verwandten auf einen Teil des Erbes, auch wenn sie durch das Testament oder den Erbvertrag enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Erbe ohne das Testament oder den Erbvertrag erhalten hätte.

Unser Notar in Kassel berät Sie gerne zu Fragen rund um den Pflichtteil und hilft Ihnen dabei, eine angemessene Lösung zu finden. Eine solche kann sich bspw. in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag wieder finden.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem potenziellen Erben, in der dieser auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Ein solcher Vertrag kann sinnvoll sein, um die Vermögensnachfolge frühzeitig und einvernehmlich zu regeln. Wir beraten Sie gerne zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und helfen Ihnen bei der Gestaltung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags.

Ihr Notar für Erbrecht in Kassel

Insgesamt ist es wichtig, bei der Regelung der Vermögensnachfolge die rechtlichen Aspekte sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um rechtliche Probleme und Risiken zu vermeiden. Als Notar stehen wir Ihnen dabei gerne zur Seite und sorgen für eine reibungslose Abwicklung Ihrer Vermögensnachfolge.

  • Testamente, gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

  • Erbverträge

  • Erbschein/ Erbausschlagung

  • Pflichtteilsverzichtsverträge

  • Unternehmensnachfolgeverträge und Unternehmertestamente

  • Erbauseinandersetzungen

  • Schenkungs- und Übergabeverträge über Immobilien und Unternehmen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge)

  • Generalvollmachten

  • Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung

Themengebiete zu Erben, Vererben und Schenken:

Unser Team im notariellen Bereich

Annika Seebach - Notarin in Kassel

Annika Seebach

Notarin

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Kristina Bruch

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

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Melanie Cöster

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

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Anja Weiß

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

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Juliane Gillich

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

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Jennifer Gardvig

Auszubildende

(zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten)

Luisa Schaumann

Luisa Schaumann

cand. iur.

Christine Bartek

Christine Bartek

cand. iur.

Kontakt

E. notar@seebach-frey.de


T.   0561/ 766 40 50
F.   0561/ 766 50 555
M. 0179/ 75 06 105

 

Erbschein

Themengebiete zu Erben, Vererben und Schenken

Erbschein, Erbscheinsantrag

Allgemeines

Ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wird nicht von Amts wegen eingeleitet. Die vorzunehmende amtliche Erbenermittlung des Nachlassgerichts mündet daher ohne Antrag nicht in der Erteilung eines Erbscheins.Folglich ist die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines entsprechenden Erbscheins Voraussetzung für seine Erteilung (Dispositionsmaxime).

Der Antrag löst die Pflicht des Nachlassgerichts zur Ermittlung von Amts wegen aus (26 FamFG). Ein durch keinen Antrag gedeckten Erbschein ist von Amts wegen einzuziehen oder für kraftlos zu erklären (§2361 BGB). Das gilt auch bei einem zurückgenommenen Antrag, bei fehlendem Antragsrecht oder wenn der Erbschein inhaltlich vom Antrag abweicht. 

Das Nachlassgerichts ist an den Antrag gebunden. Es darf den Antrag auch nicht nur teilweise stattgeben (Antrag und Erbschein müssen deckungsgleich sein).

Jedoch ist das Nachlassgericht nicht daran gebunden, den Erbschein nur auf der Grundlage eines bestimmten Testaments zu erteilen, selbst wenn der Antrag diesbezüglich eingeschränkt ist.

Hilfsanträge in der ersten Instanz sind zulässig.

Durch den Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen, sodass eine spätere Ausschlagung nicht mehr möglich ist.

Das Erbscheinsverfahren ist ein Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Antrag selbst ist bedingungsfeindlich und kann formfrei gem. §22 FamFG zurückgenommen werden.

Zuständigkeit

Für die Erteilung des Antrags ist das Amtsgericht als Nachlassgerichts sachlich zuständig (§23a I S. 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG, §§342 I Nr. 6, 352 FamFG).Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalles, §343 I FamFG (hilfsweise nach seinem letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt, §343 II FamFG).

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jeder Erbe (auch die eigentlich im Erbschein nicht aufgeführten Erbteilserwerber), so z.B.:

  • Vorerben

  • Testamentsvollstrecker

  • Nachlass- oder Insolvenzverwalter

  • Ein Abwesenheitspfleger für den Erben

  • Nachlass- oder Erbengläubiger mit Titel

  • Bei der Antragstellung ist sowohl die rechtsgeschäftliche als auch die gesetzliche Vertretung zulässig

Form

  • gem. §23 FamFG soll der Antrag schriftlich und begründet erfolgen

  • gem. § 25 I FamFG kann der Antrag zur Niederschrift des Nachlassgerichts gestellt werden 

  • Zudem ist der Antrag in Form einer notariellen Urkunde oder in sonstiger schriftlicher Weise möglich

  • Die Richtigkeit der Angaben ist teilweise durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde nachzuweisen (§352 III FamFG)

  • Insbesondere wegen der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung zu notarieller Urkunde oder Protokoll des Nachlassgerichts

  • der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden (nur Soll-Vorschrift, die nicht zur Nichtigkeit führt)

Inhalt

Bei einer gesetzlichen Erbfolge müssen die Angaben nach §352 I FamFG erfolgen. Bei einer gewillkürten Erbfolge (also wenn ein z.B. Testament vorhanden ist) müssen die Angaben nach §352 II FamFG erfolgen. Ohne die Angaben gem. §352 FamFG kann der Antrag zurückgewiesen werden. Der Antrag soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sowie die Personen, die gem. §345 I FamFG als Beteiligte in Betracht kommen, angeben. Ferner haben genaue Angaben zum beanspruchten Erbrecht, inklusive der Erbquoten (notfalls unter Angabe der Berechnungsgrundlagen), die Nacherben, die Ersatznacherben, eine gegebenenfalls angeordneten Testamentsvollstreckung zu erfolgen.

Es ist auch anzugeben, ob das Erbrecht aufgrund Verfügung von Todes wegen oder aufgrund Gesetzes beansprucht wird.

Wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, sollen diese und Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.Darüber hinaus gem. §27 FamFG allgemeine Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts. Es gibt keine Frist.

Für einen Erbscheinsantrag sind u.a. folgende Dokumente vorzulegen:

  • Personalausweis/ Reisepass

  • Sterbeurkunde des Erblassers

  • Gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag im Original

  • Geburtsurkunde und Sterbeurkunde aller Erben oder vorverstorbenen Erben

  • Gegebenenfalls Heiratsurkunde

  • Anschriften aller Erben

Gebühren

  • die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses

Sonstiges

Sofern bereits ein anderslautender Erbschein erteilt wurde, ist dessen Einziehung nicht negative Zulässigkeitsvoraussetzung, weshalb sich auch kein Erfordernis ergibt, die Einziehung förmlich zu beantragen oder abzuwarten soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören. 

Sie benötigen einen Erbschein? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein Telefonat, oder eine Besprechung vor Ort, um uns die wesentlichen Daten mitzuteilen:

Oder nutzen Sie unser Formular und wir bereiten alles vor.

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Häufig gestellte Fragen- Erbscheinantrag:

​> Wann benötige ich einen Erbschein?

Wenn sich im Nachlass Grundvermögen befindet, benötigen Sie einen Erbschein, um das Grundbuch berichtigten zu lassen.

> Wer trägt die die Kosten des Erbscheinsantrages

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erbscheinsantrages. Der Antrag muss nur einmal gestellt werden und es wird nur ein Erbschein erteilt. Es erhält also nicht jeder Erbe einen Erbschein.

Erbausschlagung

Allgemeines

Es gibt verschiedene Gründe für eine Erbausschlagung. Z.B. kann es sinnvoll sein, eine Erbschaft auszuschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist oder eine Überschuldung vermutet wird. Des Weiteren kann eine Erbausschlagung die richtige Wahl sein, wenn man zu der Erbengemeinschaft keinen Kontakt wünscht oder sich schlichtweg nicht mit dem Nachlass auseinandersetzen möchte.

Die Ausschaltung ist möglich, sofern die Annahme der Erbschaft noch nicht erklärt worden ist. Vor dem Erbfall können weder Annahme, noch Ausschaltung erklärt werden (§§ 1946, 1947 BGB).

Die Ausschlagung ist ferner bedingungsfeindlich. Eine Begründung hat nicht zu erfolgen.

Form:

Die Erbausschlagung hat als Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder diesem gegenüber in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 1945 BGB). Eine öffentliche Beglaubigung der Erbausschlagung kann z.B. von einem Notar durchgeführt werden.

Frist:

Die Ausschlagung hat innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft zu erfolgen, § 1944 BGB. Mit Ablauf dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Wenn sich der Ausschlagende zum Zeitpunkt der Kenntnis im Ausland befunden hat, ergibt sich eine Frist von sechs Monaten zur Erbausschlagung. Abzustellen hinsichtlich des Fristbeginns ist stets auf die positive Kenntnis des Berufungsgrundes (also ob eine gesetzliche oder gewillkkürte Erbfolge besteht). Für den Nacherben beginnt die Frist erst mit Eintritt des Nacherbfalls zu laufen.

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch ist eine Ausschlagung beim Nachlassgericht möglich, welches für den Wohnsitz des Ausschlagenden zuständig ist.

Sie möchten eine Erbschaft ausschlage? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein Telefonat, oder eine Besprechung vor Ort, um uns die wesentlichen Daten mitzuteilen:

Oder nutzen Sie unser Formular und wir bereiten alles vor.

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Häufig gestellte Fragen- Erbausschlagung:

​> Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?

Generell können Sie eine Ihnen angefallene Erbschaft sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen. Sofern Sie sich zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Ausland befunden haben, haben Sie sechs Monate Zeit das Erbe auszuschlagen.

> Wo muss ich das Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungserklärung hat zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form (als z.B. bei einem Notar) zu erfolgen.

Erbausschlagung

Die steuerfreie Schenkung unter Ehegatten

Um unter Ehegatten eine möglichst steuerfreie Schenkung vorzunehmen, verweisen wir auf das Instrument der sog. Güterstandsschaukel und der Übertragung des Familienheims.

>> zur Gestaltung familienrechtlicher Vorgänge

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steuerfreie Schenkung
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