top of page
säule.webp

Urteile im Verkehrsrecht

Gerichtliche Aktenzeichen: VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

Neue Entscheidungen des BGH zum Werkstattrisiko

​

Wer schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, kennt das Problem vermutlich:  Das Fahrzeug wird repariert und die Versicherung des Unfallgegners kürzt die Reparaturrechnung mit der Begründung, dass Arbeiten nicht angefallen seien.

Zu Unrecht, wie der BGH nun in einer Reihe von Entscheidungen am 16.01.2024 entschieden hat. 

 

Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten besteht auch dann, wenn die Rechnung Positionen enthält, die tatsächlich gar nicht angefallen sind.

Durch das neue Urteil hat der BGH die bisherige Rechtsprechung zum Werkstattrisiko weiter präzisier, nachdem das Risiko einer überhöhten Rechnung dem Unfallverursacher zur Last fällt.

Die neue Rechtsprechung stellt nun klar, dass das auch gilt, wenn Arbeiten gar nicht ausgeführt werden. Hintergrund ist, dass dem Geschädigten in der Regel die Fachkenntnis fehlt, um den Schaden am eigenen Auto und die zur Behebung des Schadens erforderlichen Kosten exakt beurteilen zu können.

 

Die Versicherung kann in der Folge zu viel gezahlte Beträge bei dem Autohaus zurückfordern.

 

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH nun auch klargestellt, dass nicht zuerst die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Der Geschädigte darf bei einem erteilten Reparaturauftrag ohne Gutachten darauf vertrauen, dass die Werkstatt die Reparatur sach- und fachgerecht im Rahmen des Erforderlichen ausführt.

 

Die Rechtsprechung ist aber nur auf direkte Unfallschäden anwendbar und gilt nicht für Vorschäden, die der Geschädigte im Zuge der Unfallreparatur versucht auf Kosten des Versicherers mitzubeseitigen.

 

Ist die Rechnung noch nicht beglichen, kann hier nur die Zahlung an das Autohaus verlangt werden, um einer Bereicherung des Geschädigten zu umgehen.

bottom of page